C3 24 108 ENTSCHEID VOM 25. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Zivilkammer Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin gegen GEMEINDE Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Visp (definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 12. August 2024 [BRG BK 2024 173]
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 525.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023, für Fr. 525.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023, für Fr. 700.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023 sowie für Fr. 700.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023 definitive Rechtsöffnung gewährt. Die Schuldnerpartei X _________ AG hat der Gläubigerpartei Gemeinde Y _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 74.00 zu erstatten.
E. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können innert zehn Tagen seit der Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Entscheid wurde fristgerecht angefochten und der hier urteilende Einzelrichter ist in der Sache zuständig.
- 3 -
E. 1.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Die Anforderungen dürfen jedoch nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen werden und es kann dennoch darauf einge- treten werden, wenn sich zumindest aus der Begründung ergibt, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerde enthält vorliegend keine Rechtsbegehren. Jedoch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin und aus der Begründung ergibt sich hinreichend, dass das Ziel ihrer Beschwerde die Aufhebung des Entscheids ist. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 170.00 werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläu- bigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat diese Kosten der Gläubigerpartei zurück zu bezahlen.
E. 2.1 Die Vorinstanz erteilte mit ihrem Entscheid vom 12. August 2024 in der Betreibung Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, die ins Recht gelegten Verfügungen seien taugliche Rechtsöffnungstitel und basierten auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage. Die Rechtsöffnungsrichterin habe weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Rich- tigkeit der Verfügung zu befassen. Schliesslich habe die Schuldnerpartei keine Einwen- dungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht.
E. 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantona- len und kommunalen Verwaltungsbehörden (VOCK/AEPPLI-WIRZ, in: Kren Kostkie- wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind auf die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (durch Urkunden zu beweisende Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung) beschränkt. Einwendungen, die darauf abzielen, die Begründetheit der in der voll- streckbaren Verfügung ausgewiesenen Forderung infrage zu stellen, sind nicht zulässig. Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung, welchem ein rechtskräftiges Urteil respektive eine rechtskräftige Verfügung zugrunde liegt, wird mithin nicht (mehr) über die Begrün- detheit der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden (BGE 141 I 97 E. 5.2). Das mit einem Begehren um definitive Rechtsöffnung befasste Gericht hat einzig zu prüfen,
- 4 - ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin brachte weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. August 2024 vor, dass die betriebene Schuld getilgt, gestun- det oder verjährt sei. Auch hat sie im Verfahren vor der Vorinstanz keine Urkunden bei- gebracht, welche eine allfällige Tilgung, Stundung oder Verjährung belegen würden. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen beziehen sich auf den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen. Es handelt sich nicht um gültige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es nämlich nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über den materiellen Bestand der Forderungen zu urteilen. Mithin obliegt es nicht dem Rechtsöffnungsgericht und auch nicht der Beschwerdeinstanz zu prüfen, in welche Ka- tegorie gemäss Kurtaxenreglement die fraglichen Objekte fallen und wie die Kurtaxen zu berechnen sind. Solche Rügen gegen die Rechtmässigkeit der Kurtaxenforderung hät- ten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfü- gungen selbst vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet indes nicht, gegen die hier in diesem Verfahren relevanten Verfügungen ein Rechtsmittel er- griffen zu haben.
E. 2.4 Schliesslich und der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine Nichtigkeits- gründe ersichtlich sind, zumal die hier ins Recht gelegten Verfügungen, im Gegensatz zu den im Verfahren C3 23 5 relevanten Verfügungen, allesamt auf einer gültigen ge- setzlichen Grundlage beruhen.
E. 2.5 Das Bezirksgericht hat folglich die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Be- treibungsamts Oberwallis zu Recht erteilt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 3 Die X _________ AG hat die Gemeinde Y _________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 250.00 zu entschädigen. Sitten, 25. Oktober 2024
E. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 3.2 Art. 48 GebV SchK sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streit- wert von Fr. 1’000.00 bis zu Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
- 5 - Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ- ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 170.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint.
E. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchKG), d.h. vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe ge- leisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO).
E. 3.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO).
E. 3.4.1 Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge- setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.00 und Fr. 3'300.00 festgesetzt (Art. 33 GTar). Die Vorinstanz hat die Entschädigung auf Fr. 300.00 bemessen, was nicht zu beanstanden ist. Diese Partei- entschädigung schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin.
E. 3.4.2 Gestützt auf die vorerwähnten Kriterien und mit Blick auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften, rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 250.00 (inkl. Auslagen und MWST). Entsprechend dem
- 6 - Verfahrensausgang schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diese Parteientschädigung. Das Kantonsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.00, werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von dieser in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C3 24 108
ENTSCHEID VOM 25. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Zivilkammer
Michael Steiner, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin
gegen
GEMEINDE Y _________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fernando Willisch, Visp
(definitive Rechtsöffnung) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 12. August 2024 [BRG BK 2024 173]
- 2 - Verfahren
A. Die Gemeinde Y _________ reichte am 24. Mai 2024 beim Bezirksgericht Brig, Öst- lich-Raron und Goms gegen die X _________ AG ein Rechtsöffnungsgesuch ein und beantragte, es sei ihr in der Betreibung Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Die X _________ AG reichte am 28. Juli 2024 eine begründete Stellungnahme ein. B. Das Bezirksgericht fällte am 12. August 2024 nachfolgenden Entscheid: 1. In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberwallis wird für Fr. 525.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023, für Fr. 525.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023, für Fr. 700.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023 sowie für Fr. 700.00 nebst Zins zu 5% seit dem 12. April 2023 definitive Rechtsöffnung gewährt. Die Schuldnerpartei X _________ AG hat der Gläubigerpartei Gemeinde Y _________ die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 74.00 zu erstatten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 170.00 werden der Schuldnerpartei auferlegt und mit dem von der Gläu- bigerpartei geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Schuldnerpartei hat diese Kosten der Gläubigerpartei zurück zu bezahlen. 3. Die Schuldnerpartei bezahlt der Gläubigerpartei eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. C. Dagegen reichte die X _________ AG am 19. August 2024 beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein. Das Bezirksgericht hinterlegte am 5. September 2024 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 10. Septem- ber 2024 vernehmen. Sie beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, sub- sidiär, sie sei kostenpflichtig abzuweisen.
Sachverhalt und Erwägungen
1. 1.1 Rechtsöffnungsentscheide können innert zehn Tagen seit der Zustellung mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts an- gefochten werden, wobei ein Einzelrichter in der Sache zuständig ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Art. 30 Abs. 2 EGSchKG; Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 20 Abs. 3 RPflG). Der Entscheid wurde fristgerecht angefochten und der hier urteilende Einzelrichter ist in der Sache zuständig.
- 3 - 1.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten (SPÜHLER, Basler Kommentar, 3. A., 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO). Die Anforderungen dürfen jedoch nach dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht überzogen werden und es kann dennoch darauf einge- treten werden, wenn sich zumindest aus der Begründung ergibt, welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird (Bundesgerichtsurteil 4A_288/2019 vom 11. September 2019 E. 1.2). Die Beschwerde enthält vorliegend keine Rechtsbegehren. Jedoch handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin und aus der Begründung ergibt sich hinreichend, dass das Ziel ihrer Beschwerde die Aufhebung des Entscheids ist. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz erteilte mit ihrem Entscheid vom 12. August 2024 in der Betreibung Nr. xxx die definitive Rechtsöffnung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst an, die ins Recht gelegten Verfügungen seien taugliche Rechtsöffnungstitel und basierten auf einer gültigen gesetzlichen Grundlage. Die Rechtsöffnungsrichterin habe weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Rich- tigkeit der Verfügung zu befassen. Schliesslich habe die Schuldnerpartei keine Einwen- dungen im Sinne von Art. 81 SchKG geltend gemacht. 2.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diese Behörden fallen sämtliche eidgenössischen, kantona- len und kommunalen Verwaltungsbehörden (VOCK/AEPPLI-WIRZ, in: Kren Kostkie- wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., 2017, N. 34 zu Art. 80 SchKG). Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind auf die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (durch Urkunden zu beweisende Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung) beschränkt. Einwendungen, die darauf abzielen, die Begründetheit der in der voll- streckbaren Verfügung ausgewiesenen Forderung infrage zu stellen, sind nicht zulässig. Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung, welchem ein rechtskräftiges Urteil respektive eine rechtskräftige Verfügung zugrunde liegt, wird mithin nicht (mehr) über die Begrün- detheit der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden (BGE 141 I 97 E. 5.2). Das mit einem Begehren um definitive Rechtsöffnung befasste Gericht hat einzig zu prüfen,
- 4 - ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Titel ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführerin brachte weder im Verfahren vor der Vorinstanz noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. August 2024 vor, dass die betriebene Schuld getilgt, gestun- det oder verjährt sei. Auch hat sie im Verfahren vor der Vorinstanz keine Urkunden bei- gebracht, welche eine allfällige Tilgung, Stundung oder Verjährung belegen würden. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen beziehen sich auf den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen. Es handelt sich nicht um gültige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist es nämlich nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über den materiellen Bestand der Forderungen zu urteilen. Mithin obliegt es nicht dem Rechtsöffnungsgericht und auch nicht der Beschwerdeinstanz zu prüfen, in welche Ka- tegorie gemäss Kurtaxenreglement die fraglichen Objekte fallen und wie die Kurtaxen zu berechnen sind. Solche Rügen gegen die Rechtmässigkeit der Kurtaxenforderung hät- ten im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfü- gungen selbst vorgebracht werden müssen. Die Beschwerdeführerin behauptet indes nicht, gegen die hier in diesem Verfahren relevanten Verfügungen ein Rechtsmittel er- griffen zu haben. 2.4 Schliesslich und der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass keine Nichtigkeits- gründe ersichtlich sind, zumal die hier ins Recht gelegten Verfügungen, im Gegensatz zu den im Verfahren C3 23 5 relevanten Verfügungen, allesamt auf einer gültigen ge- setzlichen Grundlage beruhen. 2.5 Das Bezirksgericht hat folglich die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Be- treibungsamts Oberwallis zu Recht erteilt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Art. 48 GebV SchK sieht in betreibungsrechtlichen Summarsachen für einen Streit- wert von Fr. 1’000.00 bis zu Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 300.00 vor. Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der
- 5 - Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situ- ation sowie nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Das Bezirksgericht hat die Gerichtskosten erstinstanzlich auf Fr. 170.00 festgesetzt, was nicht gerügt worden ist und angemessen erscheint. 3.3 Nach Art. 61 GebV SchKG kann das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtli- che Summarsache weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 48 GebV SchKG), d.h. vorliegend maximal Fr. 450.00. Aufgrund der vorerwähnten Kriterien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier nicht umfangreich war, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 200.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in entsprechender Höhe ge- leisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 ZPO). 3.4 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die anwaltlich vertretene Partei, welche obsiegt, hat damit Anspruch auf eine Par- teientschädigung, wenn sie eine solche beantragt hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). 3.4.1 Das Honorar des Rechtsbeistands richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 1 GTar). Das Anwaltshonorar bemisst sich sodann im ge- setzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Bei Streitigkeiten, die im Bereich des SchKG zu einer Entschädigung berechtigen, wird das Anwaltshonorar zwi- schen Fr. 250.00 und Fr. 3'300.00 festgesetzt (Art. 33 GTar). Die Vorinstanz hat die Entschädigung auf Fr. 300.00 bemessen, was nicht zu beanstanden ist. Diese Partei- entschädigung schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin. 3.4.2 Gestützt auf die vorerwähnten Kriterien und mit Blick auf die von den Parteien eingereichten Rechtsschriften, rechtfertigt sich für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 250.00 (inkl. Auslagen und MWST). Entsprechend dem
- 6 - Verfahrensausgang schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diese Parteientschädigung. Das Kantonsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 200.00, werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von dieser in entsprechender Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die X _________ AG hat die Gemeinde Y _________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 250.00 zu entschädigen. Sitten, 25. Oktober 2024